SUISA - Was kostet mich das?

Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften, Senderechte: Kaum ein Feld in der Kommunikationsbranche ist von so vielen Unklarheiten und Halbwissen umgeben wie die Lizenzierung von Musik. Dies führt häufig zu Fehlannahmen bei der Budgetierung oder zu rechtlich riskanten Entscheidungen bei der Audio-Wahl. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen bringt Licht in ein Thema, das in der Praxis weit weniger kompliziert ist als sein (veralteter) Ruf.
Um die rechtliche Dynamik von Audio-Assets zu verstehen, muss man zuerst zwischen zwei Grundbausteinen der Lizenzierung unterscheiden: den Masterrights und den Urheberrechten (Copyrights).
Masterrights (Teil der Leistungsschutzrechte): Diese betreffen die eigentliche Tonaufnahme, also die künstlerische Produktion des Audiosignals. Sie werden bei einer Auftragsproduktion durch die Agentur bzw. die musikproduzierende Partei direkt an den Auftraggeber lizenziert – meist exklusiv und in Form einer Pauschale für einen vereinbarten Zweck, welche direkt verhandelt wird. Bei diesem Teil der Musikrechte herrscht entsprechend meist Klarheit.
Urheberrechte (Copyrights): Diese schützen die geistige Schöpfung der Komponisten und Autoren. In der Schweiz werden diese Rechte von der SUISA (in Deutschland GEMA, in Österreich AKM) treuhänderisch verwaltet und an die beteiligten Urheber:innen abgerechnet.
Wann wird die SUISA aktiv – und wer bezahlt was?
Die SUISA wird immer dann aktiv, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und öffentlich aufgeführt oder gesendet wird. Dazu gehört auch die Verbreitung online. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die beteiligten Urheber:innen eine faire Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die Verrechnung unterscheidet sich dabei grundlegend nach dem Ausspielkanal:
Lineare Medien (TV, Radio und Kino): Die SUISA-Gebühren sind hier direkt in den gesetzlichen Abgaben der Sendeanstalten bzw. im Mediabudget integriert. Für den Auftraggeber entstehen also keine zusätzlichen Kosten und kein direkter administrativer Mehraufwand; das Werk muss von der produzierenden Agentur lediglich sauber bei der SUISA angemeldet werden.
Online-Nutzung (Social Media, Web, Digital Ads): Bei Online-Kampagnen bemessen sich die Urheberrechtsabgaben am effektiven Online-Media-Budget (Tarif VN-A, aktuell 2.15%). Diese Abgabe wird von der Verwertungsgesellschaft direkt an den Auftraggeber fakturiert; entsprechend sollte sie von Beginn weg in die Kampagnenplanung einkalkuliert werden. Besonders aufpassen muss man bei performance-basierten Kampagnen: Wird das Media-Budget aufgrund guter Performance spontan skaliert oder aufgestockt, fällt auf jeden zusätzlichen Franken ebenfalls die 2.15% - Abgabe an – und muss entsprechend bei der SUISA nachgemeldet werden.
Zwei weit verbreitete Mythen der Praxis
Mythos 1: Stock-Musik ist immer SUISA-frei
Das Label «Royalty Free» auf internationalen Archiv-Plattformen bedeutet lediglich, dass dem Urheber keine direkten Lizenzgebühren geschuldet sind. Ist der Komponist eines Stock-Tracks jedoch Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, fallen bei der Ausstrahlung im TV oder Radio sowie bei Online-Werbung die üblichen SUISA-Abgaben an. Auch Production-Music ist somit nicht einfach gebührenfrei.
Mythos 2: KI-generierte Musik ist rechtlich sicher
Der kommerzielle Einsatz von generativer KI für Markenmusik birgt derzeit erhebliche Compliance-Risiken. Da viele KI-Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, ohne dass der Anbieter die nötigen Rechte dafür erworben hat, ist die rechtliche Lage von reinem KI-generierten Output unklar und entsprechend möglichen Angriffen aus der Musikindustrie ausgesetzt. Wer KI-Musik ohne rechtliche Einzelfallprüfung kommerziell nutzt, setzt sich potenziellen Urheberrechtsverletzungen aus, welche ein beträchtliches Risiko auf Compliance-Ebene darstellt.
Sattelfestigkeit statt Unsicherheit
Die Mechanismen des Urheberrechts für Musik (in der Schweiz im Artikel 35 URG geregelt) sind keine Hürde, sondern das Fundament für ein faires und nachhaltiges Ökosystem zwischen Marken, Unternehmen und Urhebern/Komponisten.
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig in der Budgetierung einkalkuliert, erhält Planungs- und Rechtssicherheit. Bei TONIQ gehören die saubere Lizenzierung, die Transparenz bei der Anmeldung und die Unterstützung bei rechtlichen Fragen fest zum Prozess. Bei Unsicherheiten rund um SUISA-Anmeldungen, Buyouts oder komplexe Mediennutzungen stehen wir Partnern und Kunden jederzeit beratend zur Seite.
Praxis-Beispiel: Die «Stock-Music-Falle» bei Firmenkunden
Viele Produktionsfirmen und Agenturen nutzen Abo-Plattformen wie Artlist für Kundenprojekte. In den AGBs dieser Standard-Abonnements ist jedoch verankert: Sie gelten in der Regel nur für kleine bis mittlere Projekte und Standard-Nutzungen.
Sobald ein Kunde eine gewisse Unternehmensgrösse erreicht, börsenkotiert ist oder die Musik für nationale Online-/TV-/Radio-Spots sowie weltweite Kampagnen genutzt wird, erlischt die Standard-Abo-Lizenz. Es muss eine teure Enterprise-Einzellizenz nachverhandelt werden. Wichtig dabei: Selbst wenn diese direkte Sync-Lizenz vom Portal vorliegt, befreit sie bei Werbekampagnen keineswegs von der regulären SUISA-Meldepflicht zur Abgeltung der Urheberrechte. Das Ergebnis: Das vermeintliche Schnäppchen wird zur teuren Rechtsfalle.
SUISA - Was kostet mich das?

Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften, Senderechte: Kaum ein Feld in der Kommunikationsbranche ist von so vielen Unklarheiten und Halbwissen umgeben wie die Lizenzierung von Musik. Dies führt häufig zu Fehlannahmen bei der Budgetierung oder zu rechtlich riskanten Entscheidungen bei der Audio-Wahl. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen bringt Licht in ein Thema, das in der Praxis weit weniger kompliziert ist als sein (veralteter) Ruf.
Um die rechtliche Dynamik von Audio-Assets zu verstehen, muss man zuerst zwischen zwei Grundbausteinen der Lizenzierung unterscheiden: den Masterrights und den Urheberrechten (Copyrights).
Masterrights (Teil der Leistungsschutzrechte): Diese betreffen die eigentliche Tonaufnahme, also die künstlerische Produktion des Audiosignals. Sie werden bei einer Auftragsproduktion durch die Agentur bzw. die musikproduzierende Partei direkt an den Auftraggeber lizenziert – meist exklusiv und in Form einer Pauschale für einen vereinbarten Zweck, welche direkt verhandelt wird. Bei diesem Teil der Musikrechte herrscht entsprechend meist Klarheit.
Urheberrechte (Copyrights): Diese schützen die geistige Schöpfung der Komponisten und Autoren. In der Schweiz werden diese Rechte von der SUISA (in Deutschland GEMA, in Österreich AKM) treuhänderisch verwaltet und an die beteiligten Urheber:innen abgerechnet.
Wann wird die SUISA aktiv – und wer bezahlt was?
Die SUISA wird immer dann aktiv, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und öffentlich aufgeführt oder gesendet wird. Dazu gehört auch die Verbreitung online. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die beteiligten Urheber:innen eine faire Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die Verrechnung unterscheidet sich dabei grundlegend nach dem Ausspielkanal:
Lineare Medien (TV, Radio und Kino): Die SUISA-Gebühren sind hier direkt in den gesetzlichen Abgaben der Sendeanstalten bzw. im Mediabudget integriert. Für den Auftraggeber entstehen also keine zusätzlichen Kosten und kein direkter administrativer Mehraufwand; das Werk muss von der produzierenden Agentur lediglich sauber bei der SUISA angemeldet werden.
Online-Nutzung (Social Media, Web, Digital Ads): Bei Online-Kampagnen bemessen sich die Urheberrechtsabgaben am effektiven Online-Media-Budget (Tarif VN-A, aktuell 2.15%). Diese Abgabe wird von der Verwertungsgesellschaft direkt an den Auftraggeber fakturiert; entsprechend sollte sie von Beginn weg in die Kampagnenplanung einkalkuliert werden. Besonders aufpassen muss man bei performance-basierten Kampagnen: Wird das Media-Budget aufgrund guter Performance spontan skaliert oder aufgestockt, fällt auf jeden zusätzlichen Franken ebenfalls die 2.15% - Abgabe an – und muss entsprechend bei der SUISA nachgemeldet werden.
Zwei weit verbreitete Mythen der Praxis
Mythos 1: Stock-Musik ist immer SUISA-frei
Das Label «Royalty Free» auf internationalen Archiv-Plattformen bedeutet lediglich, dass dem Urheber keine direkten Lizenzgebühren geschuldet sind. Ist der Komponist eines Stock-Tracks jedoch Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, fallen bei der Ausstrahlung im TV oder Radio sowie bei Online-Werbung die üblichen SUISA-Abgaben an. Auch Production-Music ist somit nicht einfach gebührenfrei.
Mythos 2: KI-generierte Musik ist rechtlich sicher
Der kommerzielle Einsatz von generativer KI für Markenmusik birgt derzeit erhebliche Compliance-Risiken. Da viele KI-Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, ohne dass der Anbieter die nötigen Rechte dafür erworben hat, ist die rechtliche Lage von reinem KI-generierten Output unklar und entsprechend möglichen Angriffen aus der Musikindustrie ausgesetzt. Wer KI-Musik ohne rechtliche Einzelfallprüfung kommerziell nutzt, setzt sich potenziellen Urheberrechtsverletzungen aus, welche ein beträchtliches Risiko auf Compliance-Ebene darstellt.
Sattelfestigkeit statt Unsicherheit
Die Mechanismen des Urheberrechts für Musik (in der Schweiz im Artikel 35 URG geregelt) sind keine Hürde, sondern das Fundament für ein faires und nachhaltiges Ökosystem zwischen Marken, Unternehmen und Urhebern/Komponisten.
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig in der Budgetierung einkalkuliert, erhält Planungs- und Rechtssicherheit. Bei TONIQ gehören die saubere Lizenzierung, die Transparenz bei der Anmeldung und die Unterstützung bei rechtlichen Fragen fest zum Prozess. Bei Unsicherheiten rund um SUISA-Anmeldungen, Buyouts oder komplexe Mediennutzungen stehen wir Partnern und Kunden jederzeit beratend zur Seite.
Praxis-Beispiel: Die «Stock-Music-Falle» bei Firmenkunden
Viele Produktionsfirmen und Agenturen nutzen Abo-Plattformen wie Artlist für Kundenprojekte. In den AGBs dieser Standard-Abonnements ist jedoch verankert: Sie gelten in der Regel nur für kleine bis mittlere Projekte und Standard-Nutzungen.
Sobald ein Kunde eine gewisse Unternehmensgrösse erreicht, börsenkotiert ist oder die Musik für nationale Online-/TV-/Radio-Spots sowie weltweite Kampagnen genutzt wird, erlischt die Standard-Abo-Lizenz. Es muss eine teure Enterprise-Einzellizenz nachverhandelt werden. Wichtig dabei: Selbst wenn diese direkte Sync-Lizenz vom Portal vorliegt, befreit sie bei Werbekampagnen keineswegs von der regulären SUISA-Meldepflicht zur Abgeltung der Urheberrechte. Das Ergebnis: Das vermeintliche Schnäppchen wird zur teuren Rechtsfalle.
SUISA - Was kostet mich das?

Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften, Senderechte: Kaum ein Feld in der Kommunikationsbranche ist von so vielen Unklarheiten und Halbwissen umgeben wie die Lizenzierung von Musik. Dies führt häufig zu Fehlannahmen bei der Budgetierung oder zu rechtlich riskanten Entscheidungen bei der Audio-Wahl. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen bringt Licht in ein Thema, das in der Praxis weit weniger kompliziert ist als sein (veralteter) Ruf.
Um die rechtliche Dynamik von Audio-Assets zu verstehen, muss man zuerst zwischen zwei Grundbausteinen der Lizenzierung unterscheiden: den Masterrights und den Urheberrechten (Copyrights).
Masterrights (Teil der Leistungsschutzrechte): Diese betreffen die eigentliche Tonaufnahme, also die künstlerische Produktion des Audiosignals. Sie werden bei einer Auftragsproduktion durch die Agentur bzw. die musikproduzierende Partei direkt an den Auftraggeber lizenziert – meist exklusiv und in Form einer Pauschale für einen vereinbarten Zweck, welche direkt verhandelt wird. Bei diesem Teil der Musikrechte herrscht entsprechend meist Klarheit.
Urheberrechte (Copyrights): Diese schützen die geistige Schöpfung der Komponisten und Autoren. In der Schweiz werden diese Rechte von der SUISA (in Deutschland GEMA, in Österreich AKM) treuhänderisch verwaltet und an die beteiligten Urheber:innen abgerechnet.
Wann wird die SUISA aktiv – und wer bezahlt was?
Die SUISA wird immer dann aktiv, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und öffentlich aufgeführt oder gesendet wird. Dazu gehört auch die Verbreitung online. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die beteiligten Urheber:innen eine faire Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die Verrechnung unterscheidet sich dabei grundlegend nach dem Ausspielkanal:
Lineare Medien (TV, Radio und Kino): Die SUISA-Gebühren sind hier direkt in den gesetzlichen Abgaben der Sendeanstalten bzw. im Mediabudget integriert. Für den Auftraggeber entstehen also keine zusätzlichen Kosten und kein direkter administrativer Mehraufwand; das Werk muss von der produzierenden Agentur lediglich sauber bei der SUISA angemeldet werden.
Online-Nutzung (Social Media, Web, Digital Ads): Bei Online-Kampagnen bemessen sich die Urheberrechtsabgaben am effektiven Online-Media-Budget (Tarif VN-A, aktuell 2.15%). Diese Abgabe wird von der Verwertungsgesellschaft direkt an den Auftraggeber fakturiert; entsprechend sollte sie von Beginn weg in die Kampagnenplanung einkalkuliert werden. Besonders aufpassen muss man bei performance-basierten Kampagnen: Wird das Media-Budget aufgrund guter Performance spontan skaliert oder aufgestockt, fällt auf jeden zusätzlichen Franken ebenfalls die 2.15% - Abgabe an – und muss entsprechend bei der SUISA nachgemeldet werden.
Zwei weit verbreitete Mythen der Praxis
Mythos 1: Stock-Musik ist immer SUISA-frei
Das Label «Royalty Free» auf internationalen Archiv-Plattformen bedeutet lediglich, dass dem Urheber keine direkten Lizenzgebühren geschuldet sind. Ist der Komponist eines Stock-Tracks jedoch Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, fallen bei der Ausstrahlung im TV oder Radio sowie bei Online-Werbung die üblichen SUISA-Abgaben an. Auch Production-Music ist somit nicht einfach gebührenfrei.
Mythos 2: KI-generierte Musik ist rechtlich sicher
Der kommerzielle Einsatz von generativer KI für Markenmusik birgt derzeit erhebliche Compliance-Risiken. Da viele KI-Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, ohne dass der Anbieter die nötigen Rechte dafür erworben hat, ist die rechtliche Lage von reinem KI-generierten Output unklar und entsprechend möglichen Angriffen aus der Musikindustrie ausgesetzt. Wer KI-Musik ohne rechtliche Einzelfallprüfung kommerziell nutzt, setzt sich potenziellen Urheberrechtsverletzungen aus, welche ein beträchtliches Risiko auf Compliance-Ebene darstellt.
Sattelfestigkeit statt Unsicherheit
Die Mechanismen des Urheberrechts für Musik (in der Schweiz im Artikel 35 URG geregelt) sind keine Hürde, sondern das Fundament für ein faires und nachhaltiges Ökosystem zwischen Marken, Unternehmen und Urhebern/Komponisten.
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig in der Budgetierung einkalkuliert, erhält Planungs- und Rechtssicherheit. Bei TONIQ gehören die saubere Lizenzierung, die Transparenz bei der Anmeldung und die Unterstützung bei rechtlichen Fragen fest zum Prozess. Bei Unsicherheiten rund um SUISA-Anmeldungen, Buyouts oder komplexe Mediennutzungen stehen wir Partnern und Kunden jederzeit beratend zur Seite.
Praxis-Beispiel: Die «Stock-Music-Falle» bei Firmenkunden
Viele Produktionsfirmen und Agenturen nutzen Abo-Plattformen wie Artlist für Kundenprojekte. In den AGBs dieser Standard-Abonnements ist jedoch verankert: Sie gelten in der Regel nur für kleine bis mittlere Projekte und Standard-Nutzungen.
Sobald ein Kunde eine gewisse Unternehmensgrösse erreicht, börsenkotiert ist oder die Musik für nationale Online-/TV-/Radio-Spots sowie weltweite Kampagnen genutzt wird, erlischt die Standard-Abo-Lizenz. Es muss eine teure Enterprise-Einzellizenz nachverhandelt werden. Wichtig dabei: Selbst wenn diese direkte Sync-Lizenz vom Portal vorliegt, befreit sie bei Werbekampagnen keineswegs von der regulären SUISA-Meldepflicht zur Abgeltung der Urheberrechte. Das Ergebnis: Das vermeintliche Schnäppchen wird zur teuren Rechtsfalle.
SUISA - Was kostet mich das?

Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften, Senderechte: Kaum ein Feld in der Kommunikationsbranche ist von so vielen Unklarheiten und Halbwissen umgeben wie die Lizenzierung von Musik. Dies führt häufig zu Fehlannahmen bei der Budgetierung oder zu rechtlich riskanten Entscheidungen bei der Audio-Wahl. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen bringt Licht in ein Thema, das in der Praxis weit weniger kompliziert ist als sein (veralteter) Ruf.
Um die rechtliche Dynamik von Audio-Assets zu verstehen, muss man zuerst zwischen zwei Grundbausteinen der Lizenzierung unterscheiden: den Masterrights und den Urheberrechten (Copyrights).
Masterrights (Teil der Leistungsschutzrechte): Diese betreffen die eigentliche Tonaufnahme, also die künstlerische Produktion des Audiosignals. Sie werden bei einer Auftragsproduktion durch die Agentur bzw. die musikproduzierende Partei direkt an den Auftraggeber lizenziert – meist exklusiv und in Form einer Pauschale für einen vereinbarten Zweck, welche direkt verhandelt wird. Bei diesem Teil der Musikrechte herrscht entsprechend meist Klarheit.
Urheberrechte (Copyrights): Diese schützen die geistige Schöpfung der Komponisten und Autoren. In der Schweiz werden diese Rechte von der SUISA (in Deutschland GEMA, in Österreich AKM) treuhänderisch verwaltet und an die beteiligten Urheber:innen abgerechnet.
Wann wird die SUISA aktiv – und wer bezahlt was?
Die SUISA wird immer dann aktiv, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und öffentlich aufgeführt oder gesendet wird. Dazu gehört auch die Verbreitung online. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die beteiligten Urheber:innen eine faire Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die Verrechnung unterscheidet sich dabei grundlegend nach dem Ausspielkanal:
Lineare Medien (TV, Radio und Kino): Die SUISA-Gebühren sind hier direkt in den gesetzlichen Abgaben der Sendeanstalten bzw. im Mediabudget integriert. Für den Auftraggeber entstehen also keine zusätzlichen Kosten und kein direkter administrativer Mehraufwand; das Werk muss von der produzierenden Agentur lediglich sauber bei der SUISA angemeldet werden.
Online-Nutzung (Social Media, Web, Digital Ads): Bei Online-Kampagnen bemessen sich die Urheberrechtsabgaben am effektiven Online-Media-Budget (Tarif VN-A, aktuell 2.15%). Diese Abgabe wird von der Verwertungsgesellschaft direkt an den Auftraggeber fakturiert; entsprechend sollte sie von Beginn weg in die Kampagnenplanung einkalkuliert werden. Besonders aufpassen muss man bei performance-basierten Kampagnen: Wird das Media-Budget aufgrund guter Performance spontan skaliert oder aufgestockt, fällt auf jeden zusätzlichen Franken ebenfalls die 2.15% - Abgabe an – und muss entsprechend bei der SUISA nachgemeldet werden.
Zwei weit verbreitete Mythen der Praxis
Mythos 1: Stock-Musik ist immer SUISA-frei
Das Label «Royalty Free» auf internationalen Archiv-Plattformen bedeutet lediglich, dass dem Urheber keine direkten Lizenzgebühren geschuldet sind. Ist der Komponist eines Stock-Tracks jedoch Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, fallen bei der Ausstrahlung im TV oder Radio sowie bei Online-Werbung die üblichen SUISA-Abgaben an. Auch Production-Music ist somit nicht einfach gebührenfrei.
Mythos 2: KI-generierte Musik ist rechtlich sicher
Der kommerzielle Einsatz von generativer KI für Markenmusik birgt derzeit erhebliche Compliance-Risiken. Da viele KI-Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, ohne dass der Anbieter die nötigen Rechte dafür erworben hat, ist die rechtliche Lage von reinem KI-generierten Output unklar und entsprechend möglichen Angriffen aus der Musikindustrie ausgesetzt. Wer KI-Musik ohne rechtliche Einzelfallprüfung kommerziell nutzt, setzt sich potenziellen Urheberrechtsverletzungen aus, welche ein beträchtliches Risiko auf Compliance-Ebene darstellt.
Sattelfestigkeit statt Unsicherheit
Die Mechanismen des Urheberrechts für Musik (in der Schweiz im Artikel 35 URG geregelt) sind keine Hürde, sondern das Fundament für ein faires und nachhaltiges Ökosystem zwischen Marken, Unternehmen und Urhebern/Komponisten.
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig in der Budgetierung einkalkuliert, erhält Planungs- und Rechtssicherheit. Bei TONIQ gehören die saubere Lizenzierung, die Transparenz bei der Anmeldung und die Unterstützung bei rechtlichen Fragen fest zum Prozess. Bei Unsicherheiten rund um SUISA-Anmeldungen, Buyouts oder komplexe Mediennutzungen stehen wir Partnern und Kunden jederzeit beratend zur Seite.
Praxis-Beispiel: Die «Stock-Music-Falle» bei Firmenkunden
Viele Produktionsfirmen und Agenturen nutzen Abo-Plattformen wie Artlist für Kundenprojekte. In den AGBs dieser Standard-Abonnements ist jedoch verankert: Sie gelten in der Regel nur für kleine bis mittlere Projekte und Standard-Nutzungen.
Sobald ein Kunde eine gewisse Unternehmensgrösse erreicht, börsenkotiert ist oder die Musik für nationale Online-/TV-/Radio-Spots sowie weltweite Kampagnen genutzt wird, erlischt die Standard-Abo-Lizenz. Es muss eine teure Enterprise-Einzellizenz nachverhandelt werden. Wichtig dabei: Selbst wenn diese direkte Sync-Lizenz vom Portal vorliegt, befreit sie bei Werbekampagnen keineswegs von der regulären SUISA-Meldepflicht zur Abgeltung der Urheberrechte. Das Ergebnis: Das vermeintliche Schnäppchen wird zur teuren Rechtsfalle.
SUISA - Was kostet mich das?

Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften, Senderechte: Kaum ein Feld in der Kommunikationsbranche ist von so vielen Unklarheiten und Halbwissen umgeben wie die Lizenzierung von Musik. Dies führt häufig zu Fehlannahmen bei der Budgetierung oder zu rechtlich riskanten Entscheidungen bei der Audio-Wahl. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen bringt Licht in ein Thema, das in der Praxis weit weniger kompliziert ist als sein (veralteter) Ruf.
Um die rechtliche Dynamik von Audio-Assets zu verstehen, muss man zuerst zwischen zwei Grundbausteinen der Lizenzierung unterscheiden: den Masterrights und den Urheberrechten (Copyrights).
Masterrights (Teil der Leistungsschutzrechte): Diese betreffen die eigentliche Tonaufnahme, also die künstlerische Produktion des Audiosignals. Sie werden bei einer Auftragsproduktion durch die Agentur bzw. die musikproduzierende Partei direkt an den Auftraggeber lizenziert – meist exklusiv und in Form einer Pauschale für einen vereinbarten Zweck, welche direkt verhandelt wird. Bei diesem Teil der Musikrechte herrscht entsprechend meist Klarheit.
Urheberrechte (Copyrights): Diese schützen die geistige Schöpfung der Komponisten und Autoren. In der Schweiz werden diese Rechte von der SUISA (in Deutschland GEMA, in Österreich AKM) treuhänderisch verwaltet und an die beteiligten Urheber:innen abgerechnet.
Wann wird die SUISA aktiv – und wer bezahlt was?
Die SUISA wird immer dann aktiv, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und öffentlich aufgeführt oder gesendet wird. Dazu gehört auch die Verbreitung online. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die beteiligten Urheber:innen eine faire Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die Verrechnung unterscheidet sich dabei grundlegend nach dem Ausspielkanal:
Lineare Medien (TV, Radio und Kino): Die SUISA-Gebühren sind hier direkt in den gesetzlichen Abgaben der Sendeanstalten bzw. im Mediabudget integriert. Für den Auftraggeber entstehen also keine zusätzlichen Kosten und kein direkter administrativer Mehraufwand; das Werk muss von der produzierenden Agentur lediglich sauber bei der SUISA angemeldet werden.
Online-Nutzung (Social Media, Web, Digital Ads): Bei Online-Kampagnen bemessen sich die Urheberrechtsabgaben am effektiven Online-Media-Budget (Tarif VN-A, aktuell 2.15%). Diese Abgabe wird von der Verwertungsgesellschaft direkt an den Auftraggeber fakturiert; entsprechend sollte sie von Beginn weg in die Kampagnenplanung einkalkuliert werden. Besonders aufpassen muss man bei performance-basierten Kampagnen: Wird das Media-Budget aufgrund guter Performance spontan skaliert oder aufgestockt, fällt auf jeden zusätzlichen Franken ebenfalls die 2.15% - Abgabe an – und muss entsprechend bei der SUISA nachgemeldet werden.
Zwei weit verbreitete Mythen der Praxis
Mythos 1: Stock-Musik ist immer SUISA-frei
Das Label «Royalty Free» auf internationalen Archiv-Plattformen bedeutet lediglich, dass dem Urheber keine direkten Lizenzgebühren geschuldet sind. Ist der Komponist eines Stock-Tracks jedoch Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, fallen bei der Ausstrahlung im TV oder Radio sowie bei Online-Werbung die üblichen SUISA-Abgaben an. Auch Production-Music ist somit nicht einfach gebührenfrei.
Mythos 2: KI-generierte Musik ist rechtlich sicher
Der kommerzielle Einsatz von generativer KI für Markenmusik birgt derzeit erhebliche Compliance-Risiken. Da viele KI-Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, ohne dass der Anbieter die nötigen Rechte dafür erworben hat, ist die rechtliche Lage von reinem KI-generierten Output unklar und entsprechend möglichen Angriffen aus der Musikindustrie ausgesetzt. Wer KI-Musik ohne rechtliche Einzelfallprüfung kommerziell nutzt, setzt sich potenziellen Urheberrechtsverletzungen aus, welche ein beträchtliches Risiko auf Compliance-Ebene darstellt.
Sattelfestigkeit statt Unsicherheit
Die Mechanismen des Urheberrechts für Musik (in der Schweiz im Artikel 35 URG geregelt) sind keine Hürde, sondern das Fundament für ein faires und nachhaltiges Ökosystem zwischen Marken, Unternehmen und Urhebern/Komponisten.
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig in der Budgetierung einkalkuliert, erhält Planungs- und Rechtssicherheit. Bei TONIQ gehören die saubere Lizenzierung, die Transparenz bei der Anmeldung und die Unterstützung bei rechtlichen Fragen fest zum Prozess. Bei Unsicherheiten rund um SUISA-Anmeldungen, Buyouts oder komplexe Mediennutzungen stehen wir Partnern und Kunden jederzeit beratend zur Seite.
Praxis-Beispiel: Die «Stock-Music-Falle» bei Firmenkunden
Viele Produktionsfirmen und Agenturen nutzen Abo-Plattformen wie Artlist für Kundenprojekte. In den AGBs dieser Standard-Abonnements ist jedoch verankert: Sie gelten in der Regel nur für kleine bis mittlere Projekte und Standard-Nutzungen.
Sobald ein Kunde eine gewisse Unternehmensgrösse erreicht, börsenkotiert ist oder die Musik für nationale Online-/TV-/Radio-Spots sowie weltweite Kampagnen genutzt wird, erlischt die Standard-Abo-Lizenz. Es muss eine teure Enterprise-Einzellizenz nachverhandelt werden. Wichtig dabei: Selbst wenn diese direkte Sync-Lizenz vom Portal vorliegt, befreit sie bei Werbekampagnen keineswegs von der regulären SUISA-Meldepflicht zur Abgeltung der Urheberrechte. Das Ergebnis: Das vermeintliche Schnäppchen wird zur teuren Rechtsfalle.
SUISA - Was kostet mich das?

Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften, Senderechte: Kaum ein Feld in der Kommunikationsbranche ist von so vielen Unklarheiten und Halbwissen umgeben wie die Lizenzierung von Musik. Dies führt häufig zu Fehlannahmen bei der Budgetierung oder zu rechtlich riskanten Entscheidungen bei der Audio-Wahl. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen bringt Licht in ein Thema, das in der Praxis weit weniger kompliziert ist als sein (veralteter) Ruf.
Um die rechtliche Dynamik von Audio-Assets zu verstehen, muss man zuerst zwischen zwei Grundbausteinen der Lizenzierung unterscheiden: den Masterrights und den Urheberrechten (Copyrights).
Masterrights (Teil der Leistungsschutzrechte): Diese betreffen die eigentliche Tonaufnahme, also die künstlerische Produktion des Audiosignals. Sie werden bei einer Auftragsproduktion durch die Agentur bzw. die musikproduzierende Partei direkt an den Auftraggeber lizenziert – meist exklusiv und in Form einer Pauschale für einen vereinbarten Zweck, welche direkt verhandelt wird. Bei diesem Teil der Musikrechte herrscht entsprechend meist Klarheit.
Urheberrechte (Copyrights): Diese schützen die geistige Schöpfung der Komponisten und Autoren. In der Schweiz werden diese Rechte von der SUISA (in Deutschland GEMA, in Österreich AKM) treuhänderisch verwaltet und an die beteiligten Urheber:innen abgerechnet.
Wann wird die SUISA aktiv – und wer bezahlt was?
Die SUISA wird immer dann aktiv, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und öffentlich aufgeführt oder gesendet wird. Dazu gehört auch die Verbreitung online. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die beteiligten Urheber:innen eine faire Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die Verrechnung unterscheidet sich dabei grundlegend nach dem Ausspielkanal:
Lineare Medien (TV, Radio und Kino): Die SUISA-Gebühren sind hier direkt in den gesetzlichen Abgaben der Sendeanstalten bzw. im Mediabudget integriert. Für den Auftraggeber entstehen also keine zusätzlichen Kosten und kein direkter administrativer Mehraufwand; das Werk muss von der produzierenden Agentur lediglich sauber bei der SUISA angemeldet werden.
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Mythos 1: Stock-Musik ist immer SUISA-frei
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Mythos 2: KI-generierte Musik ist rechtlich sicher
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Masterrights (Teil der Leistungsschutzrechte): Diese betreffen die eigentliche Tonaufnahme, also die künstlerische Produktion des Audiosignals. Sie werden bei einer Auftragsproduktion durch die Agentur bzw. die musikproduzierende Partei direkt an den Auftraggeber lizenziert – meist exklusiv und in Form einer Pauschale für einen vereinbarten Zweck, welche direkt verhandelt wird. Bei diesem Teil der Musikrechte herrscht entsprechend meist Klarheit.
Urheberrechte (Copyrights): Diese schützen die geistige Schöpfung der Komponisten und Autoren. In der Schweiz werden diese Rechte von der SUISA (in Deutschland GEMA, in Österreich AKM) treuhänderisch verwaltet und an die beteiligten Urheber:innen abgerechnet.
Wann wird die SUISA aktiv – und wer bezahlt was?
Die SUISA wird immer dann aktiv, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und öffentlich aufgeführt oder gesendet wird. Dazu gehört auch die Verbreitung online. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die beteiligten Urheber:innen eine faire Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
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Zwei weit verbreitete Mythen der Praxis
Mythos 1: Stock-Musik ist immer SUISA-frei
Das Label «Royalty Free» auf internationalen Archiv-Plattformen bedeutet lediglich, dass dem Urheber keine direkten Lizenzgebühren geschuldet sind. Ist der Komponist eines Stock-Tracks jedoch Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, fallen bei der Ausstrahlung im TV oder Radio sowie bei Online-Werbung die üblichen SUISA-Abgaben an. Auch Production-Music ist somit nicht einfach gebührenfrei.
Mythos 2: KI-generierte Musik ist rechtlich sicher
Der kommerzielle Einsatz von generativer KI für Markenmusik birgt derzeit erhebliche Compliance-Risiken. Da viele KI-Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, ohne dass der Anbieter die nötigen Rechte dafür erworben hat, ist die rechtliche Lage von reinem KI-generierten Output unklar und entsprechend möglichen Angriffen aus der Musikindustrie ausgesetzt. Wer KI-Musik ohne rechtliche Einzelfallprüfung kommerziell nutzt, setzt sich potenziellen Urheberrechtsverletzungen aus, welche ein beträchtliches Risiko auf Compliance-Ebene darstellt.
Sattelfestigkeit statt Unsicherheit
Die Mechanismen des Urheberrechts für Musik (in der Schweiz im Artikel 35 URG geregelt) sind keine Hürde, sondern das Fundament für ein faires und nachhaltiges Ökosystem zwischen Marken, Unternehmen und Urhebern/Komponisten.
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig in der Budgetierung einkalkuliert, erhält Planungs- und Rechtssicherheit. Bei TONIQ gehören die saubere Lizenzierung, die Transparenz bei der Anmeldung und die Unterstützung bei rechtlichen Fragen fest zum Prozess. Bei Unsicherheiten rund um SUISA-Anmeldungen, Buyouts oder komplexe Mediennutzungen stehen wir Partnern und Kunden jederzeit beratend zur Seite.
Praxis-Beispiel: Die «Stock-Music-Falle» bei Firmenkunden
Viele Produktionsfirmen und Agenturen nutzen Abo-Plattformen wie Artlist für Kundenprojekte. In den AGBs dieser Standard-Abonnements ist jedoch verankert: Sie gelten in der Regel nur für kleine bis mittlere Projekte und Standard-Nutzungen.
Sobald ein Kunde eine gewisse Unternehmensgrösse erreicht, börsenkotiert ist oder die Musik für nationale Online-/TV-/Radio-Spots sowie weltweite Kampagnen genutzt wird, erlischt die Standard-Abo-Lizenz. Es muss eine teure Enterprise-Einzellizenz nachverhandelt werden. Wichtig dabei: Selbst wenn diese direkte Sync-Lizenz vom Portal vorliegt, befreit sie bei Werbekampagnen keineswegs von der regulären SUISA-Meldepflicht zur Abgeltung der Urheberrechte. Das Ergebnis: Das vermeintliche Schnäppchen wird zur teuren Rechtsfalle.
SUISA - Was kostet mich das?

Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften, Senderechte: Kaum ein Feld in der Kommunikationsbranche ist von so vielen Unklarheiten und Halbwissen umgeben wie die Lizenzierung von Musik. Dies führt häufig zu Fehlannahmen bei der Budgetierung oder zu rechtlich riskanten Entscheidungen bei der Audio-Wahl. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen bringt Licht in ein Thema, das in der Praxis weit weniger kompliziert ist als sein (veralteter) Ruf.
Um die rechtliche Dynamik von Audio-Assets zu verstehen, muss man zuerst zwischen zwei Grundbausteinen der Lizenzierung unterscheiden: den Masterrights und den Urheberrechten (Copyrights).
Masterrights (Teil der Leistungsschutzrechte): Diese betreffen die eigentliche Tonaufnahme, also die künstlerische Produktion des Audiosignals. Sie werden bei einer Auftragsproduktion durch die Agentur bzw. die musikproduzierende Partei direkt an den Auftraggeber lizenziert – meist exklusiv und in Form einer Pauschale für einen vereinbarten Zweck, welche direkt verhandelt wird. Bei diesem Teil der Musikrechte herrscht entsprechend meist Klarheit.
Urheberrechte (Copyrights): Diese schützen die geistige Schöpfung der Komponisten und Autoren. In der Schweiz werden diese Rechte von der SUISA (in Deutschland GEMA, in Österreich AKM) treuhänderisch verwaltet und an die beteiligten Urheber:innen abgerechnet.
Wann wird die SUISA aktiv – und wer bezahlt was?
Die SUISA wird immer dann aktiv, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und öffentlich aufgeführt oder gesendet wird. Dazu gehört auch die Verbreitung online. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die beteiligten Urheber:innen eine faire Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die Verrechnung unterscheidet sich dabei grundlegend nach dem Ausspielkanal:
Lineare Medien (TV, Radio und Kino): Die SUISA-Gebühren sind hier direkt in den gesetzlichen Abgaben der Sendeanstalten bzw. im Mediabudget integriert. Für den Auftraggeber entstehen also keine zusätzlichen Kosten und kein direkter administrativer Mehraufwand; das Werk muss von der produzierenden Agentur lediglich sauber bei der SUISA angemeldet werden.
Online-Nutzung (Social Media, Web, Digital Ads): Bei Online-Kampagnen bemessen sich die Urheberrechtsabgaben am effektiven Online-Media-Budget (Tarif VN-A, aktuell 2.15%). Diese Abgabe wird von der Verwertungsgesellschaft direkt an den Auftraggeber fakturiert; entsprechend sollte sie von Beginn weg in die Kampagnenplanung einkalkuliert werden. Besonders aufpassen muss man bei performance-basierten Kampagnen: Wird das Media-Budget aufgrund guter Performance spontan skaliert oder aufgestockt, fällt auf jeden zusätzlichen Franken ebenfalls die 2.15% - Abgabe an – und muss entsprechend bei der SUISA nachgemeldet werden.
Zwei weit verbreitete Mythen der Praxis
Mythos 1: Stock-Musik ist immer SUISA-frei
Das Label «Royalty Free» auf internationalen Archiv-Plattformen bedeutet lediglich, dass dem Urheber keine direkten Lizenzgebühren geschuldet sind. Ist der Komponist eines Stock-Tracks jedoch Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, fallen bei der Ausstrahlung im TV oder Radio sowie bei Online-Werbung die üblichen SUISA-Abgaben an. Auch Production-Music ist somit nicht einfach gebührenfrei.
Mythos 2: KI-generierte Musik ist rechtlich sicher
Der kommerzielle Einsatz von generativer KI für Markenmusik birgt derzeit erhebliche Compliance-Risiken. Da viele KI-Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, ohne dass der Anbieter die nötigen Rechte dafür erworben hat, ist die rechtliche Lage von reinem KI-generierten Output unklar und entsprechend möglichen Angriffen aus der Musikindustrie ausgesetzt. Wer KI-Musik ohne rechtliche Einzelfallprüfung kommerziell nutzt, setzt sich potenziellen Urheberrechtsverletzungen aus, welche ein beträchtliches Risiko auf Compliance-Ebene darstellt.
Sattelfestigkeit statt Unsicherheit
Die Mechanismen des Urheberrechts für Musik (in der Schweiz im Artikel 35 URG geregelt) sind keine Hürde, sondern das Fundament für ein faires und nachhaltiges Ökosystem zwischen Marken, Unternehmen und Urhebern/Komponisten.
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig in der Budgetierung einkalkuliert, erhält Planungs- und Rechtssicherheit. Bei TONIQ gehören die saubere Lizenzierung, die Transparenz bei der Anmeldung und die Unterstützung bei rechtlichen Fragen fest zum Prozess. Bei Unsicherheiten rund um SUISA-Anmeldungen, Buyouts oder komplexe Mediennutzungen stehen wir Partnern und Kunden jederzeit beratend zur Seite.
Praxis-Beispiel: Die «Stock-Music-Falle» bei Firmenkunden
Viele Produktionsfirmen und Agenturen nutzen Abo-Plattformen wie Artlist für Kundenprojekte. In den AGBs dieser Standard-Abonnements ist jedoch verankert: Sie gelten in der Regel nur für kleine bis mittlere Projekte und Standard-Nutzungen.
Sobald ein Kunde eine gewisse Unternehmensgrösse erreicht, börsenkotiert ist oder die Musik für nationale Online-/TV-/Radio-Spots sowie weltweite Kampagnen genutzt wird, erlischt die Standard-Abo-Lizenz. Es muss eine teure Enterprise-Einzellizenz nachverhandelt werden. Wichtig dabei: Selbst wenn diese direkte Sync-Lizenz vom Portal vorliegt, befreit sie bei Werbekampagnen keineswegs von der regulären SUISA-Meldepflicht zur Abgeltung der Urheberrechte. Das Ergebnis: Das vermeintliche Schnäppchen wird zur teuren Rechtsfalle.
SUISA - Was kostet mich das?

Urheberrecht, Verwertungsgesellschaften, Senderechte: Kaum ein Feld in der Kommunikationsbranche ist von so vielen Unklarheiten und Halbwissen umgeben wie die Lizenzierung von Musik. Dies führt häufig zu Fehlannahmen bei der Budgetierung oder zu rechtlich riskanten Entscheidungen bei der Audio-Wahl. Ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen bringt Licht in ein Thema, das in der Praxis weit weniger kompliziert ist als sein (veralteter) Ruf.
Um die rechtliche Dynamik von Audio-Assets zu verstehen, muss man zuerst zwischen zwei Grundbausteinen der Lizenzierung unterscheiden: den Masterrights und den Urheberrechten (Copyrights).
Masterrights (Teil der Leistungsschutzrechte): Diese betreffen die eigentliche Tonaufnahme, also die künstlerische Produktion des Audiosignals. Sie werden bei einer Auftragsproduktion durch die Agentur bzw. die musikproduzierende Partei direkt an den Auftraggeber lizenziert – meist exklusiv und in Form einer Pauschale für einen vereinbarten Zweck, welche direkt verhandelt wird. Bei diesem Teil der Musikrechte herrscht entsprechend meist Klarheit.
Urheberrechte (Copyrights): Diese schützen die geistige Schöpfung der Komponisten und Autoren. In der Schweiz werden diese Rechte von der SUISA (in Deutschland GEMA, in Österreich AKM) treuhänderisch verwaltet und an die beteiligten Urheber:innen abgerechnet.
Wann wird die SUISA aktiv – und wer bezahlt was?
Die SUISA wird immer dann aktiv, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt und öffentlich aufgeführt oder gesendet wird. Dazu gehört auch die Verbreitung online. Ihre Aufgabe ist es, sicherzustellen, dass die beteiligten Urheber:innen eine faire Entschädigung für die Nutzung ihrer Werke erhalten.
Die Verrechnung unterscheidet sich dabei grundlegend nach dem Ausspielkanal:
Lineare Medien (TV, Radio und Kino): Die SUISA-Gebühren sind hier direkt in den gesetzlichen Abgaben der Sendeanstalten bzw. im Mediabudget integriert. Für den Auftraggeber entstehen also keine zusätzlichen Kosten und kein direkter administrativer Mehraufwand; das Werk muss von der produzierenden Agentur lediglich sauber bei der SUISA angemeldet werden.
Online-Nutzung (Social Media, Web, Digital Ads): Bei Online-Kampagnen bemessen sich die Urheberrechtsabgaben am effektiven Online-Media-Budget (Tarif VN-A, aktuell 2.15%). Diese Abgabe wird von der Verwertungsgesellschaft direkt an den Auftraggeber fakturiert; entsprechend sollte sie von Beginn weg in die Kampagnenplanung einkalkuliert werden. Besonders aufpassen muss man bei performance-basierten Kampagnen: Wird das Media-Budget aufgrund guter Performance spontan skaliert oder aufgestockt, fällt auf jeden zusätzlichen Franken ebenfalls die 2.15% - Abgabe an – und muss entsprechend bei der SUISA nachgemeldet werden.
Zwei weit verbreitete Mythen der Praxis
Mythos 1: Stock-Musik ist immer SUISA-frei
Das Label «Royalty Free» auf internationalen Archiv-Plattformen bedeutet lediglich, dass dem Urheber keine direkten Lizenzgebühren geschuldet sind. Ist der Komponist eines Stock-Tracks jedoch Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, fallen bei der Ausstrahlung im TV oder Radio sowie bei Online-Werbung die üblichen SUISA-Abgaben an. Auch Production-Music ist somit nicht einfach gebührenfrei.
Mythos 2: KI-generierte Musik ist rechtlich sicher
Der kommerzielle Einsatz von generativer KI für Markenmusik birgt derzeit erhebliche Compliance-Risiken. Da viele KI-Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert wurden, ohne dass der Anbieter die nötigen Rechte dafür erworben hat, ist die rechtliche Lage von reinem KI-generierten Output unklar und entsprechend möglichen Angriffen aus der Musikindustrie ausgesetzt. Wer KI-Musik ohne rechtliche Einzelfallprüfung kommerziell nutzt, setzt sich potenziellen Urheberrechtsverletzungen aus, welche ein beträchtliches Risiko auf Compliance-Ebene darstellt.
Sattelfestigkeit statt Unsicherheit
Die Mechanismen des Urheberrechts für Musik (in der Schweiz im Artikel 35 URG geregelt) sind keine Hürde, sondern das Fundament für ein faires und nachhaltiges Ökosystem zwischen Marken, Unternehmen und Urhebern/Komponisten.
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen frühzeitig in der Budgetierung einkalkuliert, erhält Planungs- und Rechtssicherheit. Bei TONIQ gehören die saubere Lizenzierung, die Transparenz bei der Anmeldung und die Unterstützung bei rechtlichen Fragen fest zum Prozess. Bei Unsicherheiten rund um SUISA-Anmeldungen, Buyouts oder komplexe Mediennutzungen stehen wir Partnern und Kunden jederzeit beratend zur Seite.
Praxis-Beispiel: Die «Stock-Music-Falle» bei Firmenkunden
Viele Produktionsfirmen und Agenturen nutzen Abo-Plattformen wie Artlist für Kundenprojekte. In den AGBs dieser Standard-Abonnements ist jedoch verankert: Sie gelten in der Regel nur für kleine bis mittlere Projekte und Standard-Nutzungen.
Sobald ein Kunde eine gewisse Unternehmensgrösse erreicht, börsenkotiert ist oder die Musik für nationale Online-/TV-/Radio-Spots sowie weltweite Kampagnen genutzt wird, erlischt die Standard-Abo-Lizenz. Es muss eine teure Enterprise-Einzellizenz nachverhandelt werden. Wichtig dabei: Selbst wenn diese direkte Sync-Lizenz vom Portal vorliegt, befreit sie bei Werbekampagnen keineswegs von der regulären SUISA-Meldepflicht zur Abgeltung der Urheberrechte. Das Ergebnis: Das vermeintliche Schnäppchen wird zur teuren Rechtsfalle.
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